Satzung(1) Der Verein heißt Aktion Deutsche Sprache e. V., abgekürzt ADS. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Hannover.
(1) Zweck des Vereins ist es, die deutsche Sprache als Amts-, Kultur-, Landes- und Wissenschaftssprache zu erhalten, zu pflegen, zu schützen und weiterzuentwickeln. Neben der Bekämpfung von Anglizismen und "Denglisch" gehören auch Fragen der Rechtschreibung und der Grammatik zu seinem Tätigkeitsbereich.
(2) Der Verein sucht das Ziel seiner Arbeit mit vielfältigen Mitteln zu erreichen. Dazu zählen u. a.:
(3) Um das Ziel zu erreichen, arbeitet der Verein mit allen Organisationen, Institutionen, Vereinen und Personen zusammen, die sich in gleicher Weise für die deutsche Sprache einsetzen.
(4) Der Verein kann sich mit anderen Vereinen auf Landes- und Bundesebene zusammenschließen, die denselben Zweckverfolgen. Dazu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur entsprechend dieser Satzung verwendet werden. Keine Person darf durch satzungsfremde Ausgaben oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2006.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er duldet keine extremistischen und nationalistischen Äußerungen und Handlungen in seinen Reihen.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen jeder Nationalität werden, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Bundesrepublik haben und sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
(2) Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen seinen ablehnenden Bescheid kann der Beitrittswillige innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
(3) Die Mitglieder sind zur Finanzierung des Vereins zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Mitgliedschaft beginnt - mit Ausnahme der Beitragsfreiheit - mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
(4) Personen, die sich um die deutsche Sprache besonders verdient gemacht haben, kannder Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Die Mitgliedschaft endet
Organe des Vereins sind
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden (Vorstand gemäß § 26 BGB). Sie vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Weiter gehören dem Vorstand der Schatzmeister, der Schriftführer und vier Beisitzer an.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, wählen die Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
(3) Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Sitzungen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nach dieser Satzung nicht die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 8 Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird einmal jährlich durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies beantragen.
(2) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung, der die Tagesordnung beizufügen ist, kann durch Brief-Post, Fax oder E-Post erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, es sei denn diese Satzung schreibt etwas Anderes vor. Die Beschlüsse sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Vorstandswahlen werden offen durchgeführt, es sei denn ein Mitglied verlangt geheime Wahl. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die Beisitzer können im Block gewählt werden.
(2) Sonstige Abstimmungen erfolgen offen, es gilt jeweils die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
(3) In den Fällen des § 2 Absatz 4 Satz 2 und des § 8 Absatz. 4 Buchstabe f) und g) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die zwei gleichberechtigten Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind ausgeschlossen.
(1) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, zum Ende des Geschäftsjahres die Kasse des Vereins zu prüfen. Sie sind befugt, die Vorlage von Belegen zu fordern und in die Buchhaltung des Vereins Einblick zu nehmen.
(2) Nach Abschluß der Prüfung erstatten die Kassenprüfer einen schriftlichen Bericht, in dem die Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu bestätigen ist. Sie beantragen auf der Mitglieder-versammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Auflösung des Vereins(1) Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder können den Antrag auf Auflösung stellen. Der Vorstand hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Für die Auflösung wird ein Liquidator gewählt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Fällt das Vermögen des Vereins an die Neue Fruchtbringende Gesellschaft zu Köthen/Anhalt e. V., Vereinigung zur Pflege der deutschen Sprache, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Pflege der deutschen Sprache zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der Aktion Deutsche Sprache am 31.03.2006 in Hannover beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Zur Beitragserhebung werden folgende Beitragsgruppen gebildet:
Die Mitglieder der in § 1 genannten Beitragsgruppen zahlen folgende Beiträge im Kalenderjahr:
Den Vollmitgliedern steht es frei, ihren Beitrag höher anzusetzen
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens Ende Januar, zu entrichten und in voller Höhe auch für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft endet, zu zahlen. Für das Jahr des Eintritts sind € 3,00 je nach ausstehenden Monaten, mindestens jedoch € 5,00 zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug wird für die erste bzw. zweite Mahnung jeweils eine Mahngebühr von € 5,00 erhoben.
Der für das Vollmitglied genannte Beitrag gilt nur bei Einzug im Lastschriftverfahren. Wird der Beitrag durch Einzelüberweisung gezahlt, wird ein Zuschlag von € 5,00 erhoben. Der Beitrag für das Familienmitglied wird mit dem Beitrag für das Vollmitglied eingezogen bzw. ist mit dem Beitrag für das Vollmitglied zu überweisen.
Auf schriftlichen Antrag eines Vollmitgliedes kann der Schatzmeister den Beitrag bis auf € 5,00 ermäßigen. Der Antrag ist zu begründen. Die Entscheidung über die Ermäßigung ist jährlich zu überprüfen. Ein vollständiger Erlaß des Beitrages ist nicht möglich.
Diese Beitragsordnung tritt mit Verabschiedung durch die Mitglieder-versammlung in Kraft. Sie gilt bis zur Änderung durch eine spätere Mitgliederversammlung.